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Kündigung wegen leichtfertiger Strafanzeige durch den Mieter
Eine leichtfertig und grundlos erstattete Strafanzeige des Mieters gegen den Vermieter begründet dann einen außerordentlichen fristlosen Kündigungsgrund, wenn der Vermieter angeschwärzt werden soll.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 24.06.2002 - Aktenzeichen: 8 U 87/01 - Wohnungseigentum 2003, S. 81.