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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu einem (hoffentlich) etwas ungewöhnlichen FAll:
Kurz die Situation:
Die Wohnung wurde fristgerecht gekündigt, gestrichen etc. Die Übergabe fand mit dem Vermieter und den beiden Mietern statt. Der Vermieter vermerkte kleine Mängel ("Gebrauchsspuren" etwa an Fußleisten) im Übergabeprotokoll und nahm die Wohnung ansonsten ohne weitere Bemerkungen ab. Das Protokoll, auf dem alle Daten wie Zählerstände etc. und die angesprochenen Gebrauchsspuren eingetragen sind, wurde von beiden Mietern und dem Vermieter unterschrieben. Der Vermieter sagte zu, am nächsten Werktag die Überweisung der Kaution zu veranlassen.
Statt der Überweisung kam am nächsten WErktag jedoch ein Fax des Vermieters mit Mängeln, die bei der persönlichen Übergabe nicht angesprochen worden waren und aufgrund der die Wohnung nicht abnehmbar sei. (Details sind hierbei wohl zunächst mal nicht von Belang, die in dem Fax aufgeführten "Schäden" wurden teilweise bei der Übergabe angesprochen aber zu dem Zeitpunkt vom Vermieter als unwichtig angesehen). Der Vermieter gibt in diesem Fax an, Bilder von den "Schäden" gemacht zu haben (die Bilder sind definitiv nicht in Anwesenheit der Mieter bei der Übergabe gemacht worden). Aufgrund dieser "Schäden" will der Vermieter nun die Kaution nicht ausbezahlen.

Frage: Kann ein Vermieter nachdem die Übergabe einer Wohnung stattgefunden hat und mit einem unterschriebenen Protokoll von beiden Parteien (Mieter und Vermieter) festgehalten wurde, noch Mängel geltend machen und die Kaution einbehalten?

Vielen Dank für eine Meinung oder Einschätzung hierzu.

2 Kommentare zu „Vermieter meldet nach Übergabeprotokoll Mängel an”

Susanne Experte!

Nein! Mängel, die nicht im Protokoll eingetragen sind, kann der VM nicht mehr geltend machen.

Der Vermieter kann den Mieter nicht für Schäden verantwortlich machen, die im Wohnungsübergabeprotokoll nicht erwähnt sind (BGH VIII ZR 252/81).

Bescheinigt der Vermieter in einem Wohnungsabnahmeprotokoll, dass die Wohnung mangelfrei ist, kann er im Nachhinein keine Schadensersatzansprüche geltend machen (AG Köln 217 C 469/98 WM 2001, 153).

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Vielen Dank für die schnelle Antwort!!

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