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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Ja. Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Vgl. § 536c Abs. 1 BGB.
Stichwörter: anzeige + mängeln

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