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Vermieter muss sich vor Vertragsabschluss um korrekte Prognose der Nebenkosten bemühen
Wenn sich jemand für die Anmietung einer Wohnung oder eines Hauses interessiert, dann achtet er in der Regel nicht nur auf die Höhe der Kaltmiete, sondern auch auf die zusätzlichen Betriebskosten. Legt der Eigentümer vor Vertragsabschluss grob falsche – nämlich untertriebene – Zahlen vor, dann kann er nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern im Nachhinein auf seinen zusätzlich gestellten Forderungen sitzen bleiben. (Amtsgericht Hannover, Aktenzeichen 515 C 10658/02)
Der Fall: Das Angebot schien günstig. Neben der Kaltmiete sollte eine Frau aus Hannover nur noch rund 35 Euro pro Monat an Betriebskosten bezahlen. Der Vertrag kam zu Stande, doch bei der ersten Abrechnung der Nebenkosten traute die Mieterin ihren Augen nicht. Statt des ursprünglich genannten Betrages wären nun auf einmal pro Monat 75 Euro fällig gewesen, die sie nachzahlen sollte. Die Frau weigerte sich – unter anderem mit der Begründung, sie hätte den Vertrag gar nicht erst unterzeichnet, wenn ihr diese fast doppelt so hohen zusätzlichen Ausgaben bekannt gewesen seien.
Das Urteil: Das Amtsgericht wies den Eigentümer in seine Schranken und befreite die Mieterin von der Nachzahlung. Die Differenz zwischen den angegebenen und den tatsächlich angefallenen Betriebskosten sei in diesem Fall eindeutig zu hoch. Ein weiteres, wichtiges Argument für diese Entscheidung: Die Frau hatte vor Vertragsabschluss sogar noch einmal ausdrücklich nachgefragt, ob es sich bei den 35 Euro pro Monat um einen realistischen Wert handle, was der Eigentümer bejaht hatte.