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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
hallo

ich habe ende 2000 einen schriftlichen mietvertrag mit dem ex-vermieter abgeschlossen. unter §3 mietzeins pkt.1 steht: wohnung 550dm, sonstige betriebskosten-vorauszahlungen 0dm, zusammen 550dm; bei pkt.2 betriebskosten steht: neben dem mietzins sind gemäß ... II.bvo vom mieter zusätzlich zu zahlen: (hier sind dann diverse kosten aufgezählt). a) für die vorstehend aufgeführten kosten wird eine monatlich vorauszahlung wie in pkt. 1 festgelegt erhoben, einmal jährlich erfolgt eine endabrechnung. b) verteilerschlüssel: nichts wurde gekennzeichnet; im mietvertrag ist keine angabe über die wohnflächen-qm.

meine damalige vermieterin versicherte mir mündlich, dass diese betriebskosten pauschal im mietzins enthalten wären und nur falls diese kosten sich erhöhen würden, es zu einer mieterhöhung/nachzahlung käme. ich habe bis dato nie weder eine nk-vorauszahlung noch eine jahresabrechnung bekommen und somit auch nicht bezahlt.

zum anfang dieses jahres 2004 erfolgte ein vermieterwechsel.

ich habe die wohnung nun fristgerecht auf ende juni gekündigt. der neue vermieter erstellte nun eine nebenkostenabrechnung von jan.2004 bis ende juni. er behauptet, mein mietzahlung wäre eine nettomiete und die nk-abrechnung wäre rechtens. verteilerschlüssel über qm-wohnfläche.

intern liegt mir nun eine kopie der nk-kosten vor, welche ein langjähriger mieter im haus bei einer mieterhöhung durch den ex-vermieter erhalten hat. verteilerschlüssel per personen. auch hier sind die nk im mietzins pauschal enthalten.

wie ist die rechstlage?
- gilt nur der schriftliche mietvertrag?
- gelten auch die mündlichen absprachen mit dem ex-vermieter? (wäre in anderen punkten interessant für mich, da ich in diesem haus noch eine 2. wohnung angemietet habe: laut mietvertrag keine katzenhaltung und der ex-vermieter mir mündlich die haltung einer katze erlaubt hat, etc.)
- inwieweit kann ich mietvertrage von anderen mietern zur beweislage hinzuziehen?

kann mir jemand weiterhelfen? vielen dank schon mal!

gruß
elke

3 Kommentare zu „Vermieterwechsel - nebenkostenabrechnung”

Oliver Curd Experte!

Hallo,


der alte Mietvertrag behält seine Gültigkeit, denn der neue Vermieter iist in die Rechte und Plichten die sich aus dem Mietvertrag ergeben, mit dem Kauf der Wohnung, eingetreten.


mfg
o.c.

Gast Experte!

Eine Frage zum Vermieterwechsel: Bin ich als Mieter bei einem Vermieterwechsel auch zu 100% an den bisherigen Vertrag gebunden (z.B. bezüglich Vertragslaufzeit, Kündigungsfrist...), oder gibt es irgendeine Möglichkeit, bei der Gelegenheit außerordentlich zu kündigen? Vielleicht auch über irgendeinen "Umweg"...?

Danke!

Oliver Curd Experte!

hallo,

für den Mieter ändert sich auch nichts,es bliebt alles beim alten. Kein Sonderkündigungsrecht oder sowas. Verttrag behält zu 100% siene Gültigkeit.


mfg
o.c

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