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Vermutung eines Wuchergeschäfts bei überhöhtem Grundstückspreis
Nach ständiger Rechtsprechung reicht grundsätzlich schon das Vorliegen eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung für die Annahme eines nichtigen Wuchergeschäftes aus. Allein aus diesem groben Missverhältnis kann in der Regel auf eine "verwerfliche Gesinnung" des Begünstigten geschlossen werden, soweit nicht Umstände des Einzelfalls eine andere Annahme zulassen.
Die Karlsruher Richter gingen nun noch einen Schritt weiter: Der Annahme eines Wuchergeschäfts steht nicht einmal entgegen, dass der Begünstigte überhaupt keine Kenntnis von dem Wertverhältnis hat.
Urteil des BGH vom 19.01.2001
V ZR 437/99
MDR 2001, 683