AMAyer 28.04.2009 08:47
Vermieter sind gierige Menschen, dies sollten Sie wissen!
Was steht denn genau in Ihrem Mietvertrag zu diesem Thema? Nur das ist wichtig!
kleiner Tipp:
Wer ist nicht schön, einfach Packen, kehren und dann gehen. So kann man sich als Mieter das Ausziehen aus der alten Wohnung am besten vorstellen. Doch so einfach geht es nur, wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart worden ist.
Man braucht jedoch nur in bestimmten Abständen zu Farbe und Pinsel greifen. In einer Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) folgende Fristen für zulässig erklärt: In der Regel müssen Küche, Bad und Dusche alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume sowie Flur, Diele und Toilette alle fünf Jahre und Nebenräume wie Abstellkammern alle sieben Jahre renoviert werden. Aber nur, wenn sie wirklich eine Auffrischung nötig haben. Feste Renovierungsfristen sind unzulässig. Wird vereinbart, dass "mindestens" oder "immer" oder "auf jeden Fall" nach drei bzw. fünf Jahren renoviert werden muss, ist diese Vertragsklausel unwirksam, der Mieter darf auf die Renovierung zu diesem Termin verzichten (BGH Az.: VIII ZR 361/03).
Selbstverständlich dürfen Sie dabei selber Hand anlegen, sofern die Renovierung "in fachmännischer Ausführung mittlerer Art und Güte" erfolgt. Eine Klausel, die vorschreibt, dass die Schönheitsreparaturen von Fachfirmen erledigt werden müssen, ist unwirksam.
Wer erneuert Silikonfugen? Verschimmelte oder brüchige Silikonfugen zu erneuern, gehört nicht zu den Aufgaben des Mieters, sondern obliegt im Rahmen der Instandhaltung dem Vermieter. Trotzdem kann man den Schimmelbefall verhindern oder hinauszögern: Spülen Sie die Fugen nach dem Duschen ab, um Seifen- und Hautreste zu entfernen, denn hier siedeln sich die Schimmelpilzsporen als Erstes an; dann trockenreiben. Lüften Sie regelmäßig bei weit geöffneten Fenster.