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Verschlechterung durch Betriebsvereinbarung unzulässig

Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung haben nur dann Vorrang vor einer einzelvertraglichen Vereinbarung, wenn dem Arbeitnehmer hieraus keine Nachteile entstehen. Demnach darf die in einer Betriebsvereinbarung niedergelegte maximale Wochenarbeitszeit nicht höher liegen als die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit. Dem betroffenen Arbeitnehmer, der länger arbeitet als im Tarifvertrag vorgesehen, steht daher hinsichtlich der Arbeitszeitdifferenz ein höherer Überstundenlohn zu.

Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a. M.
4 Ca 5146/00
NJW Heft 45/2001, Seite XLVI

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