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Versicherung
Wird im Formularmietvertrag vereinbart, dass der Mieter eine Privathaftpflicht- und Hausratsversicherung abschließt und Ansprüche gegenüber der Versicherung wegen Schäden an der Mietsache an den Vermieter abtritt, ist diese Klausel unwirksam. Eine über die Vereinbarung der Mietkaution hinausgehende Absicherung kann nicht vereinbart werden. (LG Berlin, Urteil vom 16.09.1992, aus: WM 1993, S. 261)