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Versorgungsschaden infolge falscher Arbeitgeberauskunft
Ein Arbeitnehmer mit unverfallbarem Anspruch auf eine Betriebsrente erkundigte sich bei seinem Arbeitgeber über die zu erwartende Höhe der Rente bei Erreichen der Altersgrenze. Diese wurde ihm mit monatlich 1.454 DM angegeben. Nach dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Betrieb stellte sich heraus, dass die Betriebsrente jedoch nur 787 DM betrug. Der Arbeitnehmer verlangte von seinem Arbeitgeber die Zahlung des Differenzbetrages. Dies begründete er damit, dass er bei Kenntnis der geringeren Rentenhöhe eine entsprechende private Zusatzversicherung abgeschlossen hätte.
Das Landesarbeitsgericht Hessen gab dem Betriebsrentner dem Grunde nach Recht. Erteilt ein Arbeitgeber eine fehlerhafte Auskunft über die zu erwartende Betriebsrente, ist er dem Arbeitnehmer zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzanspruches musste der Arbeitnehmer jedoch Abstriche machen. Nach Auffassung des Gerichts kann Ausgangspunkt für die Berechnung des Schadens nicht die Rentenhöhe sein, die der Arbeitgeber irrtümlich genannt hat. Vielmehr ist Ausgangspunkt der so genannte Versorgungsbedarf, der unter normalen Umständen angestrebt wird. Als Versorgungsbedarf werden zwischen 80 Prozent und 90 Prozent des vor der Pensionierung bezogenen Nettoeinkommens angenommen. Da der Arbeitnehmer nur relativ geringe und deutlich überschaubare Darlehensverpflichtungen hatte, nicht verheiratet und auch nicht unterhaltspflichtig war, gingen die Richter von einem Versorgungsbedarf von 80 Prozent aus. Diese Differenz hatte der Arbeitgeber infolge seiner Falschauskunft zu tragen, wobei sich der Arbeitnehmer die dann zu erbringenden Prämienzahlungen in eine private Altersversicherung als ersparte fiktive Aufwendungen anrechnen lassen musste.
Urteil des LAG Hessen vom 22.08.2001
8 Sa 146/00
MDR 2002, 651