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Verspätete Baugenehmigung

Über ein Bauvorhaben, das im beantragten Umfang dem öffentlichen Baurecht entspricht, ist zügig - in der Regel binnen drei Monaten - zumindest mit einem Vorbescheid zu entscheiden. Dies stellte der Bundesgerichtshof klar.

Zugleich wiesen die Karlsruher Richter darauf hin, dass ein Genehmigungsverfahren nicht wegen einer bloßen Planungsabsicht der Gemeinde verzögert werden darf. Nur wenn die geänderte Bebauungsplanung "entsprechend des gesetzlich vorgesehenen planerischen Instrumentariums" ortsüblich bekannt gemacht wurde, kann sie als Grundlage für die Zurückstellung dienen.

Urteil des BGH vom 12.07.2001
III ZR 282/00
NWB 2001, 3304
MDR 2001, 1113
Stichwörter: baugenehmigung + verspätete

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