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Versteckte Vertragsstrafenvereinbarung
Auch in einem Arbeitsvertrag können Vertragsstrafen vereinbart werden. Oftmals betreffen derartige Vereinbarungen den Fall, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle vertragswidrig nicht antritt.
Das Arbeitsgericht Bremen weist jedoch darauf hin, dass ein Vertragsstrafeversprechen aber dann unwirksam ist, wenn es im Arbeitsvertrag unter „Verschiedenes“ steht und drucktechnisch nicht hervorgehoben ist.
Urteil des ArbG Bremen
6 Ca 6001/03
Handelsblatt vom 12.03.2003