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Vertragsgemäßer Gebrauch in der Gewerberaummiete
Instandhaltung ist die vorbeugende Maßnahme, Instandsetzung die Reparatur. Der Mieter hat einen Anspruch nur auf Erhaltung, nicht auf Verbesserung. Ausgenommen ist der Ersatz von Verbesserungen, die mit einer Die Erhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs obliegt dem Vermieter. Instandhaltung ist die notwendigen Erhaltungsmaßnahme verbunden sind (z. B. Ersatz verschlissenen Teppichbodens).
Fehlt eine Vereinbarung für die Übernahme von Instandhaltung und Instandsetzung durch den Mieter, ist der Zustand geschuldet, den der Mieter nach bei Vertragsschluß ersichtlichen Umständen vernünftigerweise erwarten kann. Dies gilt auch für Gebäudeteile, so könnte ein Mieter auch die Erneuerung eines schadhaften Fassadenanstriches verlangen.
Die Pflicht des Vermieters entfällt nur, wenn die Beschädigung vom Mieter zu vertreten ist. Hier kann nur an ein Mitverschulden wegen Obhutspflichtverletzung gedacht werden.