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Überhöhte Gewerberaummiete
Der objektive Tatbestand einer sittenwidrigen Mietzinsüberschreitung in einem Mietvertrag über Gewerberäume ist dann erfüllt, wenn der vereinbarte Mietzins 100 % über dem ortsüblichen Mietzins im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses liegt.
Für die Voraussetzung der Nichtigkeit trägt der Mieter Beweislast.
Kammergericht, Beschluß vom 22.01.2001, Aktenzeichen: 12U 5939/99