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Verwalter haftet bei nicht ordnungsgemäß erstellter Rechnungslegung auf Schadenersatz
Der Verwalter muss bei Beendigung der Verwaltertätigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft eine ordnungsgemäße Rechnungslegung vorlegen. Unterläßt er dies, ist er der Gemeinschaft zum Schadenersatz verpflichtet.
Dies musste sich ein Verwalter vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf sagen lassen. Der Verwalter hatte während seiner Verwaltertätigkeit keine ordnungsgemäße Buchhaltung erstellt und war deshalb von der Eigentümergemeinschaft abberufen worden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte einen Dritten beauftragen müssen, die Buchhaltung nachzuholen. Den hierdurch entstandenen Kostenaufwand (immerhin 5.094 EUR) bekam sie jetzt als Schadenersatz vom früheren Verwalter zugesprochen.
In der Urteilsbegründung schrieb das OLG dem Verwalter folgende Aufgaben ins Pflichtenheft:
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Die Rechnungslegung muss alle Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft im betreffenden Zeitraum enthalten und erkennen lassen, wofür die Ausgaben getätigt wurden.
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Erforderlich ist zudem eine Mitteilung über den Stand der für die Wohnungseigentümer geführten Bankkonten zu Anfang und Ende des Rechnungslegungszeitraums.
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Der Verwalter muss die Entwicklung des Vermögens der Wohnungseigentümer, insbesondere der Instandhaltungsrücklage, darstellen.
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Die Rechnungslegung muss übersichtlich, nachprüfbar und für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung eines Buchprüfers oder sonstigen Sachverständigen verständlich sein.
(OLG Düsseldorf, 3 Wx 194/02)