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Verwaltervergütung auch ohne Vertrag

Bei der (gesetzlich vorgeschriebenen) Einsetzung eines Hausverwalters ist rechtlich zu unterscheiden zwischen dem Beschluss der Eigentümergemeinschaft und dem eigentlichen Verwaltervertrag. Aus diesem ergibt sich letztlich erst der Vergütungsanspruch des Verwalters. Hat die Eigentümergemeinschaft mehrheitlich die Einsetzung eines bestimmten Verwalters beschlossen und wird dieser daraufhin auch tätig, hat er jedoch auch dann einen Vergütungsanspruch, wenn es letztlich nicht zum Abschluss eines Verwaltervertrages gekommen ist bzw. dieser von einem Wohnungseigentümer wirksam angefochten wurde. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der (notfalls vom Gericht festzulegenden) üblichen Vergütung.

Beschluss des KG Berlin vom 11.02.2004
24 W 56/02
NJW-Spezial 4/2004, 150
Stichwörter: vertrag + verwaltervergütung + ohne

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