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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Ein Anspruch des Mieters auf Erstattung angeblich überhöhter Mietzinsen kann verwirkt sein, wenn er diesen viele Jahre nicht geltend macht und der Vermieter darauf vertraut, daß er den vereinnahmten Mietzins behalten darf, so das LG Frankfurt am Main. In dem besagten Fall bestand ein Mietverhältnis seit 1990 und der Mieter berief sich erst 1997, als er nicht mehr in der Lage war, den Mietzins zu zahlen, auf die Mietpreisüberhöhung.<br />
Quelle:Mietrechtsfragen
Stichwörter: verwirkung + rückzahlung

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