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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo!
Folgende Situation:
Ich möchte gerne mit meiner Partnerin zusammenziehen und wir haben auch eine sehr schöne Wohnung gefunden!
Leider ist ein WBS vorgesehen und sie hat 3 Zimmer mit 90m2!

Nen WBS werden wir nicht bekommen - 1. wegen Gehalt und 2. wegen der Größe der Wohnung.

Da die Wohnung aber schon mehrfach in der Zeitung angeboten wurde, kann die Wohnungsgenossenschaft ja einen "einmaligen Freistellungsantrag" beim Wohnngsamt stellen.
Wenn diesem stattgegeben wird, könnten wir diese schöne wohnung trotzdem beziehen - nur müssten wir eine "monatliche Ausgleichszahlung" ableisten! Das finde ich ja auch vollkommen ok!
Nur: wie hoch kann sowas sein!? Die Dame aus der Genossenschaft sagte, es wären wohl meist so 50 Cent pro m2 mehr - aber ich möchte mich nicht darauf verlassen!

Darauf hin habe ich beim Wohnungsamt angerufen und auch ein nettes Gespräch geführt - nur leider dürfen die mir nix sagen solange der Antrag nicht durch ist!!?
Ich möchte mal so sagen: bis zu nem Aufschlag von 15% können wir die Wohnung uns leisten - aber darüber hinaus müssten wir andere Abstriche machen...

Was nun!?
Stichwörter: ausgleichszahlung + wbs + bekommen + mieten + nen

3 Kommentare zu „Mieten ohne nen WBS zu bekommen! Ausgleichszahlung”

Gast Experte!

hallo,

bitte mal lesen, sollte helfen, beispiel ist zwar Stadt Bottrop läßt sich aber auf andere städte natürlich "umlegen":


Ausgleichszahlung ("Fehlbelegungsabgabe" ;)
Wer in einer öffentlich geförderten Wohnung lebt, jedoch über ein Einkommen verfügt, das über einem gewissen Bemessungssatz liegt, muss eine Ausgleichszahlung leisten.

Mieter, die in den Genuss einer öffentlich geförderten Wohnung gelangt sind, können im Laufe der Zeit diese Berechtigung verlieren, wenn sich ihr Einkommen deutlich verbessert hat. Eine Ausgleichsabgabe wird fällig, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 20 % überschritten wird.

Sozialmiete deckt nur Kosten

Bei der Gewährung öffentlicher Baudarlehen verpflichtet sich der Eigentümer einer Wohnung nur eine Kostenmiete zu fordern. Diese dient lediglich zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Objekts. Diese stark subventionierte Miete soll dazu dienen, einkommensschwächere Haushalte bei der angemessenen Wohnraumversorgung zu unterstützen. Daher sind öffentlich geförderte Wohnungen grundsätzlich nur für Personen bestimmt, deren Gesamteinkommen innerhalb der Einkommensgrenze des sozialen Wohnungsbaues liegt.

Bei steigendem Einkommen während der Dauer des Mietverhältnisses wird die zur Kostenmiete bewohnte Wohnung "fehlbelegt", denn auch für zwischenzeitlich nicht mehr wohnberechtigte Haushalte gilt weiterhin der Vorteil der subventionierten Miete. Die "Ausgleichszahlung" ist daher als Ausgleich für den nicht mehr benötigten Mietpreisvorteil eingeführt worden, so dass die Wohnungsinhaber ihre Wohnung weiterhin zur günstigen Kostenmiete bewohnen können, aber darüber hinaus eine Zahlung an das Land NRW entrichten müssen.

Ausgleichsabgabe darf Mieter nicht benachteiligen

Es gilt aber der Grundsatz, dass die Kostenmiete und die Ausgleichszahlung die Miete einer vergleichbaren frei finanzierten Wohnung nicht übersteigen darf, denn leistungspflichtige Haushalte sollen durch die Ausgleichsabgabe nicht höher belastet werden, als wenn sie in einer nicht geförderten Wohnung leben würden.

Übersteigt nun das Gesamteinkommen des Haushalts die für den Bezug einer Sozialwohnung geltende Einkommensgrenze um mehr als 20 Prozent, so wird innerhalb der festgestellten Mietpreisdifferenz die Ausgleichszahlung festgesetzt.

Das Aufkommen aus den Ausgleichszahlungen wird in dem jeweiligen Erhebungsgebiet für die soziale Wohnraumförderung, also zum Neubau von Mietwohnungen eingesetzt. Im Stadtgebiet Bottrop konnten so seit 1983 bereits 169 Mietwohnungen mit einem Gesamtvolumen von 9,5 Mio. Euro neu geschaffen und dem Wohnungsmarkt zu Verfügung gestellt werden.

Die Prüfung der Einkommensverhältnisse der jeweiligen Wohnungsinhaber erfolgt in einem 3-Jahres-Rythmus. Die am Stichtag, das ist immer der 1. April des dem Leistungszeitraum vorangehenden Jahres, festgestellten Einkommensverhältnisse gelten in der Regel für die gesamte Dauer eines 3 jährigen Leistungszeitraumes.

Staffelung der Einkommensgrenze

Nach Höhe der Überschreitung der Einkommensgrenze ist eine monatliche Ausgleichszahlung entsprechend folgender Staffelung festzusetzen:

*

0,35 Euro/qm wenn die Einkommensgrenze um mehr als 20 % bis 30 % überschritten wird,
*

0,75 Euro/qm wenn die Einkommensgrenze um mehr als 30 % bis 40 % überschritten wird,
*

1,50 Euro/qm wenn die Einkommensgrenze um mehr als 40 % bis 50 % überschritten wird,
*

2,00 Euro/qm wenn die Einkommensgrenze um mehr als 50 % bis 60 % überschritten wird,
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2,50 Euro/qm wenn die Einkommensgrenze um mehr als 60 % bis 70 % überschritten wird,
*

3,00 Euro/qm wenn die Einkommensgrenze um mehr als 70 % bis 80 % überschritten wird,
*

3,50 Euro/qm wenn die Einkommensgrenze um mehr als 80 % überschritten wird.

Die aufgrund des Einkommens ermittelte Ausgleichszahlung wird beschränkt, wenn sie zusammen mit der zulässigen Miete (Kaltmiete ohne Betriebskosten) den Mietwert einer vergleichbaren frei finanzierten Wohnung übersteigt. Der hierfür maßgebende Höchstbetrag wird aus dem Mietspiegel der Stadt Bottrop ermittelt.

patrick-online

Hallo
folgendes Problem:
In einem Wohnhaus sind einige Wohneigentümer mit ihrem Wohngeld im Rückstand (genauer gesagt, es sind posten bei den wasserbetrieben offen).
Die Hausverwaltung hat daraufhin beschlossen, dass das wohngeld im allgemeinen für alle (auch die nicht säumigen zahler) erhöht wird.

Ist das rechtens?
Ich habe irgendwo mal einen Grundstzurteil gelesen, worin man als Wohneigentümer für säumige Zahlungen nicht verantwortlich gemacht bzw. zur zahlung herangezogen werden kann.

Weiss jemand mehr ? eventuell mit angabe der Fallnummer usw. vom gericht ?

patrick-online

hm.. shit.. hab aus versehen den beitrag in einem bestehenden thread gepostet. bitte ignorieren <!-- s :) --><!-- s :) -->

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