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Vorauszahlung auf Abfindungsvergleich

Verpflichtet sich der Beklagte in einem Zivilprozess auf Vorschlag des Gerichts durch einen Abfindungsvergleich zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme, so ist eine bereits zuvor von dem Beklagten geleistete Zahlung auf den Vergleichsbetrag anzurechnen. Dies gilt auch, wenn das Gericht von der Zahlung keine Kenntnis hatte. Die vom Gericht vorgeschlagene Abfindungssumme stellt, sofern nicht eindeutig etwas anderes bestimmt ist, den zu zahlenden Höchstbetrag dar.

Hat der Zahlungspflichtige bereits einige Tage zuvor freiwillig eine Teilzahlung an seinen Prozessgegner geleistet, ist dieser Betrag auf die Vergleichssumme anzurechnen, auch wenn die Zahlung bei Abschluss der Vereinbarung nicht erwähnt wurde.

Urteil des OLG Saarbrücken vom 06.02.2002
1 U 430/01-99
OLGR KSZ 2002, 143

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