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Beschränkung des Kündigungsrechts bei Staffelmietverträgen

Wird in einem Wohnraummietvertrag eine Staffelmiete vereinbart, kann das Kündigungsrecht des Mieters für höchstens vier Jahre ausgeschlossen werden. Dies regeln für Mietverträge, die vor dem 1.9.2001 abgeschlossen wurden, § 10 Miethöhegesetz und für neuere Verträge § 557a BGB. Weitergehende Kündigungsbeschränkungen sind nicht zulässig.

Danach ist eine mietvertragliche Vereinbarung unwirksam, die dem Mieter ab dem fünften Jahr nur ein Kündigungsrecht jeweils bis zum 31.1. einräumt mit der Folge, dass sich das Mietverhältnis danach um ein weiteres Jahr verlängert.

Urteil des BGH vom 02.06.2004
VIII ZR 316/03
RdW 2004, 708

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