Susanne
Gesetzliche Quellen dazu sind die Heizkostenverordnung und die Betriebskostenverordnung. Soweit ich mich erinnern kann, ist der VM aber verpflichtet, nach Verbrauch abzurechnen, nachzulesen in der Heizkostenverordnung (siehe Rubrik Gesetze).
Die Kosten der Verbrauchserfassungsgeräte, ob nun gekauft oder gemietet, darf der VM nach Betriebskostenverordnung auf den Mieter umlegen.
Hier ist lediglich noch die Vereinbarung im Mietvertrag interessant: sind alle Betriebskosten aufgelistet und nicht gestattet, dass Neue hinzukommen, kann er nicht umlegen.
Bezieht sich die Klausel auf §27 der II. Berechnungsverordnung, kann er.
Mapu
Schon mal vielen Dank für die schnelle Hilfe... Hab grad mal in meinen Mietvertrag reingeschaut...
In meinem Mietvertrag nach dem Mietrechtsreformgesetz von 2001 steht unter Punkt 2 folgendes:
2. In der Miete sind die nachfolgenden Betriebskosten gemäß § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung, ermittelt aufgrund der
• letzten Berechnung des Vermieters (vom ) D enthalten 11 nicht enthalten. Die Betriebskosten, wie nachfolgend
• spezifiziert, sind als Vorschuss vom Mieter an den Vermieter zu zahlen und werden jährlich per, mit dem Mieter
abgerechnet. Die Umlegung der Kosten für Sammelheizung und Warmwasserversorgung ist in § 5 dieses Vertrages vereinbart.
Und in §5 steht dann unter Punkt 4 u 5 folgendes:
4. Die Betriebskosten der Heizung und Warmwasserversorgung sind in der vereinbarten Miete nicht enthalten. Sie werden vom Ver¬mieter auf die angeschlossenen Wohnungen umgelegt. Zu den Betriebskosten gehören insbesondere die Kosten der Brennstoffe, für die Anfuhr der Brennstoffe, für elektr. Stromfür die Wartung und Reinigung der Anlage einschließlich des Schornsteins und für die technische Überwachung der Anlage. Ferner gehören zu den Betriebskosten die Kosten für die Bedienung der Anlage, des Betriebs und der Verwendung von Wärmezählern, Heizkostenverteilern, Warmwasserzählern und/oder Warmwasserkostenver¬teilern. Wenn der Vermieter die Anlage selbst bedient, so kann er hierfür einen angemessenen Betrag mit umlegen. Ist die Wohnung an eine Fernheizung angeschlossen, so sind auch die an die Fernheizungsgesellschaft zu zahlenden Beträge umlegbar. Bei einer vorhandenen zentralen Warmwasserversorgungsanlage rechnen auch die Kosten des Wasserverbrauchs zu den umleg¬baren Betriebskosten.
5. Die Betriebskosten werden vom Vermieter entsprechend der Heizkostenverordnung umgelegt, d. h. nach Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum der beheizten Fläche und nach einem dem Energieverbrauch rechnungtragenden Maßstab. Werden Wärmezähler, Heizkostenverteiler, Warmwasserzähler und/oder Warmwasserkostenverteiler verwandt, so wird ein fester
• Anteil der Kosten nach dem Verbrauch aufgeteilt, nämlich v. H.*)
Also wenn ich das dann richtig verstehe, ist der VM also doch im Recht, die Kosten für Warmwasserzähler und Verdunster auf die Mieter umzulegen.
Welchen Anteil müsste der VM dann bezahlen???
Viele Grüße Maik