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Vorschuss auf Schönheitsreparaturen

Die bloße Möglichkeit der Nichtdurchführung später fälliger Schönheitsreparaturen durch den Mieter begründet nicht den Anspruch auf Vorschusszahlung zur Ersatzvornahme. Der Verzug des Mieters mit der Vornahme von Schönheitsreparaturen entfällt mit deren gegebenenfalls auch mangelhafter Durchführung.

LG Hannover, Urteil vom 28.02.2001, Aktenzeichen: 12 S 1107/00.

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