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Vorsicht bei Rasengittersteinen! Wer stolpert, ist selber schuld
Fußgänger sollten vor dem Überqueren einer Fahrbahn nicht nur auf den Verkehr, sondern auch auf den Straßenbelag achten. Es gibt Stolperfallen im Bereich des Straßenrandes, für die niemand haftet, warnt der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Saarbrücken.
Eine Frau aus dem Saarland wollte auf dem Weg zur Arbeit die Straße vor ihrer Wohnung eilig überqueren, um zu ihrem Auto auf der anderen Seite zu gelangen. Doch so weit kam sie nicht. Sie stolperte kurz vor der Straße und verletzte sich sehr schwer am linken Handgelenk.
Der Stein des Anstoßes war ein sogenannter Rasengitterstein, der vier Zentimeter über dem asphaltierten Gehweg heraus ragte. Dabei handelt es sich um Betonsteine mit einer wabenförmigen Öffnung, die mit Erde gefüllt und mit Rasen bewachsen ist. Häufig sind Grünstreifen, zwischen Fahrbahn und Gehweg, auf kurzen Abschnitten mit Rasengittersteinen befestigt, die - wie im vorliegenden Fall - als Garagenauffahrt genutzt werden.
Die Frau verlangte von der Kommune 2.500 Euro Schmerzensgeld. Ihrer Ansicht nach hätte die Stadt den durch Baumwurzeln angehobenen Rasengitterstein im Bereich des Straßenrandes wieder begradigen müssen. Schließlich überquerten Fußgänger Auffahrten der vorliegenden Art für gewöhnlich mit gezieltem Blick auf den Straßenverkehr und nicht auf den Bodenbelag, so die Lebenserfahrung der Frau.
Die Richter des OLG Saarbrücken waren da ganz anderer Auffassung und wiesen die Klage ab (Urt. v. 9.11.2004 – 4 U 249/04-52). Die Stadt müsse nur tückische, nicht vorhersehbare Gefahrenquellen beseitigen, so das Gericht. Der Überstand des Rasengittersteins sei jedoch deutlich erkennbar gewesen. Die Frau hätte sich, wenn sie sorgfältig gehandelt hätte, rechtzeitig auf die Gefahr einstellen können.