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Kündigung des Pauschalpreisvertrages: BGH VII ZR 184/94

Wenn ein Pauschalpreis vereinbart ist, lässt sich die Höhe der Teilvergütung nach einer Kündigung nur nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zum Wert nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung errechnen.



Urteil vom 29. 06.1995



Sachverhalt:



Die Klägerin fordert nach Kündigung durch die Beklagten restliche Teilvergütung aus einem Bauvertrag.



Die Beklagten beauftragten die Klägerin im September 1991 zum Pauschalpreis von 700.00,00 DM mit Installationsarbeiten. Im Mai 1992 kündigten die Beklagten den Vertrag teilweise, im Juni 1992 auch im übrigen. Die Klägerin hat die ursprünglich geschuldeten Leistungen teilweise erbracht. Die Beklagte haben die erste Abschlagsrechnung bezahlt.



Die Klägerin hat zunächst weitere Abschlagszahlungen in einer Gesamthöhe von 375.188,00 DM verlangt. Hilfsweise hat sie ihren Zahlungsantrag auf eine Rechnung aus dem Mai 1992 gestützt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren Antrag mit einer neuen Abrechnung begründet. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von 145.124,60 DM und Zinsen stattgegeben; Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Revision der Beklagten erstrebt die Wiederherstellung des langgerichtlichen Urteiles, hilfsweise die Zurückverweisung. Der Senat hat die Anschlussrevision der Klägerin nicht angenommen. Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Sache an das Oberlandesgericht.



Aus den Gründen:



I.

Das Berufungsgericht entscheidet nicht, ob die Parteien einen allein nach dem BGB beurteilenden Werkvertrag oder einen VOB/B-Vertrag geschlossen haben. Es führt aus, der Klägerin, die ausdrücklich nur einen Anspruch auf Bezahlung der erbrachten Leistungen geltend macht, stehe nur der Anteil der Pauschalvergütung zu, der dem Verhältnis ihrer tatsächlich bewirkten Leistungen zu den von ihr vertraglich übernommenen entspreche. Dieses Verhältnis lasse sich auch dann auf der Grundlage der von der Klägerin nachträglich angegebenen Einheitspreise bestimmen, wenn diese insgesamt überhöht seien. Denn es bestehe kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Erhöhungen nicht überall in etwa gleich seien. Nach den von der Klägerin nachträglich in die Leistungsverzeichnisse eingesetzten Einheitspreisen stehe einem Wert von der Klägerin geschuldeten Leistungen von insgesamt 1.421.066,79 DM einer solcher der von ihr erbrachen Leistungen von 357.651,88 DM, jeweils ohne Mehrwertsteuer, gegenüber., die Berechnung des restlichen Werklohnes der Klägerin habe somit davon auszugehen, dass die Klägerin 25,17% der vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht habe.



II.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Vergütungspflicht der Beklagten nicht bejaht werden.



Die Klägerin hat die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf restlichen Werklohn bisher nicht schlüssig dargetan. Das Berufungsgericht hat das übersehen.



1. Das Berufungsgericht verkennt allerdings nicht, dass eine Kündigung/Auftragsentziehung die Rechtsbeziehungen zwischen den Bauvertragspartner nur für die Zukunft, nicht auch für die Vergangenheit beendet. Wenn ein Pauschalpreis vereinbart ist, lässt sich die Höhe der Vergütung nur nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrages geschuldeten Gesamtleistung errechnen. Verlangt im Falle des Pauschalvertrages der Unternehmer/Auftragnehmer die Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen, muss er diese und die dafür anzusetzende Vergütung darlegen und von dem nicht ausgeführten Teil abgrenzen. Dazu gehört, dass der Kläger das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleitungen zum Pauschalpreis darstellt.



2. Diesen Anforderungen an die Schlüssigkeit des Vortrages genügt das Vorbringen der Klägerin bisher nicht.



Die Klägerin hat den Wert der von ihr ausgeführten Leistungen auf der Grundlage von Einheitspreisen ermittelt, die sie erst während des Rechtsstreites mitgeteilt hat. Gegenstand der Vertragsverhandlungen waren diese Einheitspreise nicht. Die Behauptung der Beklagten, die Einheitspreise seien erst nachträglich in die Leistungsverzeichnisse eingetragen worden, hat die Klägerin unwidersprochen gelassen. Das Berufungsgericht hat die nachträgliche Eintragung als unbestritten angesehen. Wie die von der Klägerin erbrachten Leistungen zu bewerten sind, ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Die Klägerin hat dementsprechend keine hinreichenden Angaben zum Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Vertrag zu erbringenden Gesamtleistung gemacht. Erst das Berufungsgericht setzt die Beträge von 1.421.066,79 DM und 357.651,88 DM in Verhältnis. Er errechnet von sich aus, dass die Klägerin 25,17% der ursprünglich geschuldeten Leistungen erbracht habe. Das hatte die Klägerin nicht vorgetragen. Das Berufungsgericht nimmt dabei weiter fehlerhaft an, die von der Klägerin nachträglich eingesetzten Einheitspreise seien, falls sie überhöht seien jedenfalls gleichmäßig überhöht. Ein solcher Erfahrungssatz besteht jedoch nicht. Das Oberlandesgericht hat ihn auch nicht begründet; im Sachvertrag der Parteien findet er keine Grundlage.
Stichwörter: kündigung + pauschalpreisvertrages + vii + zr + bgh

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