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Wahrung eines Versorgungsbesitzstandes nach Betriebsübergang
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger von der beklagten Unterstützungskasse eines Automobilunternehmens, die dessen etwaiger Versorgungsschuld beigetreten ist, neben der dort erdienten Betriebrente auch eine Betriebsrente nach Maßgabe der Versorgungsordnung eines früheren Arbeitgebers verlangen kann.

Der 1936 geborene Kläger war zunächst 24 Jahre lang für ein Zulieferunternehmen beschäftigt gewesen, bei dem er auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung bei einem Verbleib im Unternehmen bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres eine Betriebsrente in Höhe von 100 DM hätte erdienen können. Zum 1. November 1979 wurde sein Beschäftigungsbetrieb vom Trägerunternehmen der Beklagten übernommen und ging in einem Betrieb dieses Unternehmens auf. Bei diesem Unternehmen gilt eine Versorgungsordnung in Form einer Gesamtbetriebsvereinbarung. Danach werden die bei dem übernommenen Zulieferunternehmen zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Betriebsrente nicht berücksichtigt. Der Kläger, der nach einer weiteren Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Juli 1996 in den vorgezogenen Ruhestand gewechselt ist, erhält von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente von 600 DM. Mit seiner Klage hat er geltend gemacht, die Beklagte müsse zusätzlich die bei seiner früheren Arbeitgeberin erdienbare Betriebsrente von 100 DM zahlen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Beklagte zur Zahlung von weiteren 40 DM monatlich verurteilt. Dies sei der Wert der vom Kläger bis zum Betriebsübergang auf der Grundlage der bis dahin geltenden Versorgungsordnung erdienten Versorgungsanwartschaft.

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Die Beklagte schuldet nur die nach der Versorgungsordnung ihres Trägerunternehmens erdiente monatliche Betriebsrente von 600 DM. Nach der 1979 bestehenden Rechtslage, die inhaltlich dem 1980 eingefügten § 613a Abs. 1 Satz 2, 3 BGB entsprach, trat die Gesamtbetriebsvereinbarung der Übernehmerin an die Stelle der bis dahin für den Kläger geltenden Betriebsvereinbarung. Diese beim Übernehmer geltende Regelung war, als der Kläger in den Ruhestand trat, einzige Grundlage für einen Versorgungsanspruch. Eine solche Ablösung einer durch Betriebsvereinbarung geschaffenen Versorgungsregelung bei Betriebsübergang muß zwar - über den Wortlaut des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB hinaus - den bis zum Ablösungszeitpunkt erdienten Versorgungsbesitzstand wahren. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei Ablösung einer Versorgungsbetriebsvereinbarung durch eine neue. Dies bedeutet aber nicht, daß das bis zum Ablösungszeitpunkt Erdiente in jedem Falle zusätzlich zu dem vom Betriebserwerber Versprochenen ausgezahlt werden müßte. Ist die Neuregelung wesentlich günstiger als die abgelöste, wird sich der Versorgungsanspruch regelmäßig nur nach dieser Versorgungsordnung richten. Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Der Kläger erhält im Ergebnis eine weit höhere Betriebsrente, als er bei seiner früheren Arbeitgeberin erdient hatte - und auch hätte erdienen können. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger bei der Anspruchsberechnung so zu stellen, als wäre er von Anfang an im Trägerunternehmen beschäftigt gewesen.Er muß auch nicht so behandelt werden, als wäre im Zeitpunkt des Betriebsüberganges beim Veräußerer ausgeschieden und vom Trägerunternehmen neu eingestellt worden. § 613a Abs. 1 BGB ordnet die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang an.

BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 29. August 2000 - 18 Sa 17/00 -

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