Der_Mario
Der Vermieter meiner Freundin hat die Nebenkostenabrechnung der Jahre 2005 und 2006 etwas verschlafen.
Nach mehrmaligen Hinweisen hat er ihr am 05.08.07 die Nebenkostenabrechnung für 2005 und 2006 zukommen lassen.
Nun habe ich einige Ungereimtheiten festgestellt und wollte fragen, ob diese rechtlich in Ordnung sind:
Die Abrechnungszeiträume waren 01.03.05 (Einzug) bis 31.08.05 und 01.09.05 bis 31.08.2006
Im Abrechnungszeitraum 01.03.05 bis 31.08.05 wurde ein Guthaben ausgewiesen.
Im Abrechnungszeitraum 01.03.05 bis 31.08.05 wurde eine Nachzahlung ausgewiesen.
Aus dem Mietvertrag geht hervor, dass die Abrechnung, insofern monatliche Vorauszahlungen der Nebenkosten vereinbart wurden, jährlich bis zum 30.06. zu erfolgen hat. Laut Vertrag ist diese Frist bereits verstrichen (wobei mir bewusst ist, dass der Vermieter nach gängigem Recht 12 Monate Zeit hat die Abrechnung beim Mieter abzugeben)! Ist die Abrechnung daher anfechtbar?[/quote:905e9]In § 556 Abs 4 BGB heist es nur, dass eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters [/i:905e9]unwirksam ist. Ich kann hier keinen Nachteil erkennen, insofern gilt das, was im Vertrag vereinbart ist.
Das Guthaben aus 2005 forderst Du ein, die Nachzahlung verweigerst Du unter Hinweis auf die im Mietvertrag getroffene Regelung.
Die Wasseruhren wurden nicht abgelesen. So hat der Vermieter in der Abrechnung eine Position "Wasserverbrauch Durchschnitt xx m³ x 1,74 € Arbeitspreis zzgl. 7% Mwst." eingefügt und berechnet. Ist dies zulässig?[/quote:905e9]Fantasiebeträge sind unzuläsig. Wenn der Vermieter keine Rechnung bekommen hat, kann/darf er diesen Posten nicht abrechnen.
Weiterhin werden Kanalgebühren (in Höhe des o. a. verbrauchten Wassers) und Oberflächenentwässerung (pauschal) berechnet. Sind diese Posten zulässig?[/quote:905e9]Ist laut Betriebskostenverordnung umlagefähig.