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Wechsel bei Abzug von Fahrtkosten erlaubt
Wer für die Fahrt zur Arbeit zunächst die Entfernungspauschale von zurzeit 30 Cent pro Kilometer gewählt hat, ist hieran nicht für das gesamte Jahr gebunden. Zieht der Steuerpflichtige im Laufe des Jahres näher an seine Arbeitsstelle, kann er ab diesem Zeitpunkt ohne weiteres die (höheren) Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel geltend machen.
Urteil des BFH vom 11.05.2005
VI R 40/04
Pressemitteilung des BFH