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Hausverkäufer darf versteckte Mängel nicht verschweigen
Der Verkäufer einer Immobilie muss Kaufinteressenten über ihm bekannte versteckte Mängel aufklären. Andernfalls riskiert er, dass der Käufer von ihm Schadensersatz verlangt.
Nach Mitteilung von Wüstenrot gilt dies auch dann, wenn der Verkäufer einen Makler beauftragt, die Verkaufsverhandlungen zu führen. Der Verkäufer muss nämlich laut eines Urteils des Bundesgerichtshofes (V ZR 120/03) den Makler über wesentliche Mängel der Immobilie informieren, damit dieser Kaufinteressenten ausreichend aufklären kann. In dem entschiedenen Fall war das Dachgeschoss des verkauften Hauses vom Holzbock befallen. Der Käufer klagte in dem Prozess neben den ihm entstandenen Erwerbs- und Finanzierungskosten auch den Verlust ein, den er beim Weiterverkauf des Hauses erlitten hatte.