Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Guten Morgen!

Wir sind eine ursprünglich fünfköpfige WG und haben ein Problem. Wir hoffen das uns auf diesem Wege geholfen werden kann.

Am Anfang dieser Woche ist einer unser Mitbewohner ohne auf eine Kündigungsfrist zu achten von heute auf morgen ausgezogen. Einen Nachmieter hat er ebenfalls nicht besorgt.
Unser Vermieter verlangt jetzt von uns das wir als Gemeinschaft für das Zimmer aufkommen.
Das dies je nach Vertrag zulässig ist wissen wir, haben allerdings das Problem das wir nie einen Mietvertrag unterschrieben haben, da der Vermieter keinen bzw. nur einen ungültigen Vertrag vorgelegt hat.
Er ist jetzt der Meinung das der Vertrag der von der WG vor uns unterschrieben wurde in einen Nutzungsvertrag oder so ähnlich übergegangen ist und wir deshalb haften müssen.

Ist das so zulässig?

Vielen Dank, Markus
Stichwörter: vermieter + vertrag + bzgl + wg + probleme

2 Kommentare zu „WG Probleme mit Vermieter bzgl. nicht schriftlichen Vertrag”

Susanne Experte!

Nein- ohne Unterschrift existiert kein schriftlicher Vertrag. Lediglich ein mündlicher durch Zahlung der Miete auf Mieterseite und zur Verfügung stellen der Wohnung auf Vermieterseite.

Ich würde dazu raten, dass jeder einen separaten Vertrag für sein Zimmer und zur Nutzung der Gemeinschaftsräume wie Bad Küche etc. macht.
Vorteil: jeder kann separat kündigen und haftet nur für seine Miete.

Mit nur einem Vertrag und allen WG-Mitgliedern als Hauptmieter kommen Probleme: es können nur alle unterschreibenden Hauptmieter gemeinsam kündigen, alle Hauptmieter haften gesamtschuldnerisch etc.

Da kein Vertrag vorliegt, muss der Vm die Teilmiete des ehemaligen Bewohners wohl von dem Einklagen.
Wenn nichts schriftliches Existiert kann der VM nicht behaupten dass Bewohner x für den ehemaligen Bewohner y eingezogen ist und dessen MV jetzt gilt....Schwachsinn.

fewodoll

bedeutet nicht, dass kein Vertrag besteht <!-- s :idea: --><!-- s :idea: -->

Es gelten vielmehr die bestimmungen des BGB bzw. des Mietgesetzbuches und die sind für die Mieter zumeist günstiger ......

Dies gilt natürlich auch für den ausgezogenen Mitbewohner.

Mietverträge können zwar mündlich abgeschlossen werden, doch gekündigt werden müssen sie immer schriftlich. Sofern keine andere Vereinbarung vorhanden ist mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten. Das sollte dem Ex-Mitbewohner klar gemacht werden. soviel zum Innenverhältnis der WG.

Im Außenverhältnis haftet die WG gegenüber dem Vermieter gesamtschuldnerisch, d.h. er kann sich den heraussuchen, den er für zahlungsfähig hält.

Daher sollte man sehr gut überlegen mit wem man eine WG gründet oder in diese aufnimmt.

Ich denke nicht, dass sich ein Vermieter auf die von Susanne vorgeschlagene Lösung einlassen wird.... <!-- s :?: --><!-- s :?: --> <!-- s :roll: --><!-- s :roll: -->

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.