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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
ich habe eine 52 quadratmeter Wohnung, bezahle 297 Euro kalt und der Rest sind Nebenkosten d.h. Warmmiete sind 456 Euro. Im selben Haus bezahlen andere Mieter bei der selben Quadratmeterzahl geringere Warmmiete, muss dazu sagen das die Vermieter dabei unterschiedlich sind, aber bei den einen berechnen Sie z.B. keine Grundsteuer und Vericherung und bei mir schon. Der Unterschied belauft sich auf mehr als 100 Euro. Ist so etwas zulassig??????Kann man im selben Haus, bwi selber Quadratmeterzahl andere Mieten mit so einem hohen Unterschied verlangen???

Muss man Grundsteuer, Versicherung etc, zahlen???

Jedes Jahr verlangen die ausserdem immer hohere Nebenkosten, die Heizkosten und Wasser steigen so sehr an, es kommt mir sehr komisch vor.

Wann muss die Jahresabrechung bei uns ankommen?? Wir bekommen sie manchmal im Marz, manchmal im Dezember immer unterschiedlich wie ist das denn????
Stichwörter: wichtig + bitte + lesen

2 Kommentare zu „wichtig bitte lesen”

fin Experte!

Unterschiedliche Vermieter arbeiten unterschiedliche Mietverträge aus und das ist vollkommen legitim.
Grundsteuer und Versicherungen gehören zu den Nebenkosten und sind umlagefähig.
Das die Nebenkosten jährlich steigen, weiß man hinreichend aus der Presse.
Sie haben hier ein Informationsdefizit.

Susanne Experte!

Es kommt immer auf die Vereinbarung im Mietvertrag an. Da Verträge frei verhandelbar sind, ist es daher nicht selten so, dass ein Mieter mehr Miete für die gleiche Wohnung bezahlt, wenn der MV in einer Zeit der Wohnungsknappheit abgeschlossen wurde oder der M einfach ein schlechtes Verhandlungsgeschick hat.

Gleiches gilt für die Nebenkosten. In alten MV war es üblich, die Positionen der NK aufzuzählen. Was hier fehlt, kann der VM auch nicht umlegen. Später erst gab es Formularmietverträge (Vordrucke) die sich auf §27 der II. Berechnungsverordnung beziehen oder wie nun ganz neu auf die Betriebskostenverordnung. Hier muss nun nichts mehr aufgezählt werden und dadurch darf der VM alle umlagefähigen Kosten an den Mieter weiterleiten.

Die Abrechnung muss nach BGB innerhalb der nächsten 12 Monate ab Ende des Abrechnungszeitraumes zugestellt werden.

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