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Kein Anspruch auf Wiedereinstellung nach Betriebsveräußerung im Insolvenzverfahren
Bei einem Betriebsübergang während eines Insolvenzverfahrens überwiegt das Interesse an einer beschleunigten und rechtssicheren Abwicklung der Beendigungsstreitigkeiten, so dass aus nationalem Recht kein Wiedereinstellungsanspruch abzuleiten ist.
Die Parteien stritten vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) über einen Anspruch des klagenden Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung bzw. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger war seit Mai 1997 als Produktionsarbeiter bei dem später insolvent gewordenen Arbeitgeber angestellt. Im Juli 2000 wurde über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet. Der eingesetzte Insolvenzverwalter kündigte im September 2000 alle Arbeitsverhältnisse zum 31. Dezember 2000, weil der Betrieb stillgelegt werden sollte. Auf Grund eines Unternehmenskaufvertrags von Dezember 2000 wurde das Unternehmen im Januar 2001 von einem anderen Unternehmer fortgeführt.
Das erstinstanzliche Arbeitsgericht hat einen Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers bejaht. Auf die Berufung des Arbeitgebers hatte das Landesarbeitsgericht gegensätzlich entschieden und den Anspruch des Arbeitnehmers verneint.
Das BAG hat die anschließende Revision des Arbeitnehmers zurückgewiesen und seinen Anspruch auf Wiedereinstellung endgültig verneint. Nach § 613a Absatz 1 und 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehen im Falle des Betriebsübergangs bestehende Arbeitsverhältnisse auf den Betriebserwerber über. Kündigungen aus Anlass des Betriebsübergangs sind unwirksam. Dies entspricht der europäischen Richtlinie 2001/23/ EG. Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen aus nationalem Recht außerhalb eines Insolvenzverfahrens ein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung/Vertragsfortsetzung folgt, wenn es nach einer wirksamen Kündigung doch noch zu einem Betriebsübergang kommt. Jedenfalls bei einem Betriebsübergang während eines Insolvenzverfahrens überwiegt das Interesse an einer beschleunigten und rechtssicheren Abwicklung der Beendigungsstreitigkeiten, so dass aus nationalem Recht kein Wiedereinstellungsanspruch abzuleiten ist, unabhängig davon, ob es sich um eine zerschlagende oder sanierende Insolvenz handelt. Dem steht die Richtlinie 2001/23/EG nicht entgegen.
BAG Urteil vom 13.05.2004 - 8 AZR 198/03