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Kündigung: Sachliche Kritik muss erlaubt sein
Einem Arbeitnehmer muss es möglich sein, eine von seinem Vorgesetzten abweichende fachliche Meinung zu äußern. Hierauf wies das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hin und erklärte eine Kündigung für unwirksam, die der Arbeitgeber deshalb ausgesprochen hatte, weil der Mitarbeiter eine Aktennotiz mit dem Inhalt gefertigt hatte, dass die Ansicht seines Vorgesetzten über die Aufnahme einer Forderung in die Unternehmensbilanz nicht mit der Rechtsprechung übereinstimme.
Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a. M.
7 Ca 3875/01
Handelsblatt vom 20.08.2001