Asmodine
Das neue Gesetz sieht vor, dass die Parteien nur dann einen befristeten Mietvertrag abschließen können, wenn der Vermieter ein Befristungsinteresse hat. Fehlt ein solches Befristungsinteresse, gilt das Mietverhältnis trotz der vereinbarten Befristung ,,als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen'.
Wer den Mieter für eine bestimmte Mindestzeit an den Vertrag binden will, muss ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit begründen und vereinbaren, dass das Kündigungsrecht für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen sein soll.
Drei denkbare Befristungsgründe kennt das Gesetz:
- eine geplante Eigennutzung,
- die Absicht zur Modernisieren und
- der Wille, die Wohnung einem Betriebsangehörigen zu überlassen.
Die Begründung einen häufigen Mieterwechsel zu vermeiden ist also unsinnig. D.h. du hast einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag und keinen Knebel-(Zeitmiet-)vertrag nach der alten Gesetzgebung.
*seufz* [/i:d9de4] Kannst du es gut haben ....
Lieben Gruss
Asmodine
Gast
Beruflich bedingt (Versetzung der Stadt) hast Du unter anderem bei nem Zeitmietvertrag ein Recht auf Entlassung und Nachmieterstellung.
Nimmt der Vermieter die Nachmieterstellung nicht an (nochmal genau Anwalt fragen!) brauchst Du nicht mehr zahlen.
Besser ist wenn der Vertrag von vornherein wegen fehlender qualifizierter Klausel wie ein Vertrag auf unbefristet gilt.
-> 3 Monate Kündigungsfrist und raus.
Schreib das denen im Kündigungschreiben, schlage evtl. mehrere Nachmieter vor, dann geben die bestimmt ne Ruhe.
Wenn Du nicht mehr zahlst (bzw. zahlen kannst) wird das vor Gericht sehr langwierig für die.