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Wirkungsbereich einer Ausgleichsklausel

Der Wortlaut einer allgemeinen Ausgleichsklausel in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich, wonach mit der Erfüllung der Vereinbarung sämtliche Ansprüche „hinüber und herüber“ aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten und ausgeglichen sein sollen, umfasst auch Ansprüche aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot. Etwas anderes kann sich nur aus weiteren Umständen wie dem Zustandekommen der Vereinbarung oder dem nachvertraglichen Verhalten ergeben.

Gegen die Miteinbeziehung des Wettbewerbsverbots im konkreten Fall sprach, dass Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung ausdrücklich aus der Ausgleichsklausel ausgenommen wurden, hingegen das Wettbewerbsverbot unerwähnt blieb. Da es sich zudem nicht um „unbekannte“ Ansprüche handelte, von deren Einbeziehung niemand hätte ausgehen können, sondern um beiden Parteien bekannte arbeitsvertragliche Regelungen, waren mit dem Vergleich auch insoweit alle Ansprüche abgegolten.

Urteil des BAG vom 31.07.2002
10 AZR 513/01
MDR 2003, 93

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