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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Wer in Verhandlungen über den Abschluss eines Mietvertrages tritt, bringt nach Auffassung des LG Gießen (Beschluss vom 23.3.2001, Az.: 1 S 590/00, ZMR 2001, 894) jedenfalls schlüssig seine Zahlungsfähigkeit zum Ausdruck. Daher ist ein Mieter verpflichtet, dem Vermieter seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten von sich aus zu offenbaren, wenn die Gefahr besteht, dass er die Miete nicht zahlen kann. Verschweigt der Mieter seine desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse (z.B. hohe Schulden, Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung), ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Dies gilt auch dann, wenn es dem Mieter gelungen ist, die in seinem derzeitigen Mietverhältnis geschuldete Miete mit Hilfe von Freunden und Familienangehörigen zu zahlen, da der Vermieter gegen diese Personen nicht vollstrecken kann (LG Gießen a.a.O.). <br />
Stichwörter: wirts + schwierigkeiten

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