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Wohnfläche: Abweichung von mehr als 25 Prozent ist Sachmangel
Unterschreitet die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag aufgeführte Fläche um mehr als 25 Prozent, stellt dies auf jeden Fall einen Sachmangel der Wohnung dar, der zur Mietminderung berechtigt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied, dass dem Mieter zumindest bei einer Abweichung in dieser Größenordnung bedeutende Nutzungsmöglichkeiten entgehen. Dies beginne mit Freiräumen vor Möbelstücken und ende beispielsweise bei den Beschränkungen, Möbel, Pflanzen oder Gerätschaften umstellen oder einkaufen zu können. Allein der erhebliche Umfang der räumlichen Einengung infolge der fehlenden Quadratmeter führe bereits zu der Annahme, dass die Gebrauchstauglichkeit erheblich herabgesetzt sei. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Quadratmeterzahl im Verhältnis zu den möglichen anderen Wohnungsvorzügen keine Rolle bei der Anmietung gespielt habe. Das OLG ließ jedoch offen, ab welcher Größenabweichung ein Sachmangel vorliegt (OLG Frankfurt, 20 RE-Miet 2/01).