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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Tarifvertrag geht Betriebsvereinbarung vor

Ist in einem Tarifvertrag geregelt, dass ein Arbeitnehmer bereits am ersten Tag seiner krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber eine schriftliche Krankmeldung vorzulegen hat, gilt dies auch dann, wenn eine Betriebsvereinbarung eine längere Frist gewährt. Die Regelung des Tarifvertrages hat insoweit Vorrang.

Urteil des BAG
5 AZR 112/02
Handelsblatt vom 05.03.2003

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