Gast
Meiner Freundin geht es da ähnlich. Sie hat einen Mietvertrag unterschrieben und sollte einen Wohnberechtigungsschein "nachreichen". Der Vermieter meinte nur "den braucht sie weil die Wohnung auf einem historischen Gelände liegt". Der Antrag auf diesen Schein wurde dann aber abgelehnt. Die erste Miete hat sie bereits bezahlt und auch erste Mahlerarbeiten in der Wohnung durchgeführt. Da sich aber ihr privates Umfelt geändert hat, ist sie nicht mehr wirklich an der Wohnung interessiert. Nu meine Fragen:
Ist der unterschriebene Mietvertrag überhaupt geltend? Der Vermieter ist doch eigentlich verpflichtet, sich vor Vertragsschluß einen gültigen WBS vorweisen zu lassen und ohne diesen ist ja nun eine wichtige Voraussetzung des Vertrags gar nicht gegeben.
Muß der Vermieter die bereits gezahlte Miete wieder zurückzahlen?
Muß der Vermieter die entstandenen Renovierungskosten erstatten?
Gast
Antwort an Olbi:
unabhängig von WBS oder nicht - ein unterschriebener Mietvertrag ist gültig. Wenn jemand merkt, dass er nicht bleiben wird, dann muss dieser mit 3-Monatsfrist die Wohnung ordnungsgemäß wieder kündigen. Anders gehts nicht.
Gast
In dem Fall ist dann allerdings der Mieter zur Zahlung von 3 Monatsmieten verpflichtet obwohl er selbige Mietsache nicht mieten darf - ist doch ein Widerspruch in sich!?
alexanderhartmann 01.08.2015 19:56
Hallo, hängt der Vertag mit einer Bedingung zusammen (hier WBS) und wird der Vertrag vom Vermieter an diese Bedingung geknüpft ist der Vertrag insgesamt nichtig, weil der Mieter unter diesen Voraussetzungen nicht in das Vertragsverh. eingewilligt hätte. Zur Salvatorischen klausel hat Karlsruhe schon vor Jahren gesagt, dass wenn nach Vertragsabschluss festgestellt wird, dass nach aktueller Lage der Vertrag so nicht entstanden wäre, dann ist der Vertrag insgesamt nichtig und bleibt nicht korr. unbeschadet bestehen.
Ergo:
1. Kündigung aus wichtigem Grund (fristlos per Eischreiben)
2. Wer s` etwas heißer mag: Strafantrag wegen Betrug gemäß § 263 StGB
3. Wem s` nicht reicht: Antrag auf Entzug der Gewerbeerlaubnis § 35 GewO