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Prokurist kein freier Mitarbeiter
Der Erteilung einer Prokura liegt typischerweise ein Arbeitsverhältnis oder ein Dienstvertrag zu Grunde. Absolut untypisch hingegen wäre ein freies Mitarbeiterverhältnis, da der Prokurist, der gerade nicht für mehrere Auftraggeber tätig werden soll, eine besondere Verantwortung für das Unternehmen hat.
Für eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen Unternehmen und Prokurist wegen der Beendigung des Vertragsverhältnisses sind somit die Arbeitsgerichte zuständig.
Beschluss des LAG Berlin vom 11.12.2001
19 Ta 277/01