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Wasserschaden: grobe Fahrlässigkeit bei Kenntnis über unbeheizte Nachbarräume
Eine Leitungswasserversicherung ist wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung befreit, wenn der Versicherungsnehmer als Mieter Kenntnis davon hat, dass die oberhalb der von ihm angemieteten Räumlichkeiten liegenden zwei Geschosse seit Jahren leer stehen und im Winter nicht beheizt werden und infolgedessen ein Leitungswasserschaden am Inventar des Mieters entsteht.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter den gefahrträchtigen Zustand rechtzeitig hätte ändern können. Dies ist der Fall, wenn die Steigleitungen in dem gewerblich genutzten Gebäude mit so genannten Absperrvorrichtungen versehen sind und ein Absperren auf jeden Fall verhindert hätte, dass größere Mengen Wasser in das Gebäude geflossen wären. Wegen des über Jahre andauernden Leerstandes der Räume im zweiten und dritten Obergeschoss und der damit verbundenen „Dauergefahr” eines Leitungsschadens wäre eine Maßnahme zum Schutz des Gebäudes vor Wasserschäden notwendig gewesen. Ohne besondere Sorgfaltsanforderungen hätte dies auch jedermann einleuchten müssen.
Urteil des OLG Bremen vom 04.09.2003
2 U 64/02
OLGR Bremen 2003, 533