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Ausbildungsverhältnis

Bei Krankheit Verlängerung

Kann eine Auszubildende wegen Krankheit an der Prüfung nicht teilnehmen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin, höchstens um ein Jahr.

Der Fall: Die arbeitsunfähig erkrankte Auszubildende verlangte vom Ausbildungsbetrieb die Fortsetzung ihres Ausbildungsverhältnisses bis zum nächsten Prüfungstermin; das wurde abgelehnt. Die Auszubildende rief den Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten bei der zuständigen Innung an. Dieser erließ einen Spruch, wonach das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit beendet sei. Ein Antrag bei der Handwerkskammer auf Verlängerung der Ausbildungszeit blieb erfolglos.

Das Bundesarbeitsgericht stellt in seinem Urteil zunächst fest, dass das Berufsbildungsgesetz ausdrücklich eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses auf Verlangen der Auszubildenden vorsieht, wenn diese die Abschlussprüfung "nicht besteht". Welche Folgen das entschuldigte Fehlen bei der Abschlussprüfung hat, sei weder im Berufsbildungsgesetz noch in der Handwerksordnung geregelt. Diese Gesetzeslücke könne nur dadurch geschlossen werden, dass das Fehlen wegen Krankheit die selben Rechtsfolgen hat wie das Nichtbestehen der Prüfung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. September 1998 – 5 AZR 58/98
Stichwörter: ausbildungsverhältnis

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