anitari
§ 554
Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen.[/b:ce65a] Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.
(4) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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Also dulden mußt Du es. Was Du nicht dulden mußt ist die sehr kurzfristige Ankündigung.
Siehe Abs. 3 das fett gedruckte
Gruß Anita
Susanne
Seit wann sind mehr Fenster eine Modernisierung???
Im Gegenteil: bei grosser Fensterfront ist doch eigentlich die Dämmung schlecht und viel Heizenergie geht verloren.
anitari
Hallo Susanne,
Asche auf mein Haupt. Du hast Recht. Ich hatte mich erst mal nur auf die kurzfristige Ankündigung - 1 Woche - konzentriert.
Also sw1703, widersprechen und prüfen.
Viele Fenster - z. B. an der Südseite - bedeuten auch mehr Wärmeeinstrahlung. Ich erinner nur an den letzten Sommer!
Gruß Anita
Susanne
Ja, kann man auch so sehen. Ich denke, viel oder wenig Fenster ist auch irgendwie Ansichtssache.
Trotzdem stellt sich die Frage, inwieweit die Massnahme überhaupt durch den Mieter duldungspflichtig ist, da es sich ja eigentlich weder um eine Modernisierung, noch um eine Instandhaltung- bzw. Instandsetzungsmassnahme nach BGB handelt.
FischkoppStuttgart
Als VM kann ich dazu nur sagen:
Dein VM hat nen Schuss!
1. Wie sollst du dich innerhalb einer Woche auf die gegebenheit einstellen.
Es entstehen unmengen von Dreck und du musst ggf deine Wohnung umräumen.
Selbst 3 Monate sind in meinen Augen zwar rechtens, aber ich habe es mit meinem Mieter nach ermessen gemacht.
Termin für den Umbau der SCHMALEN DACHFENSTER auf schöne breite Fenster haben wir gemeinsam geplant.
Die Sanierungsarbeiten danach, sprich Tapete neu, Farbe neu, und nicht zu vergessen der Teppich (grr ich könnt die Handwerker dafür immer noch würgen) sind dann zu meinen Lasten gegangen.
Mein Mieter hat es sich dann in einem NEUEN, HELLEN und vor allem frisch renovierten Wohnzimmer gemütlich gemacht.
Absprachen helfen gegen vieeel Ärger.
P.S. Als VM weiss ich, ZUSÄTZLICHE FENSTER muss der Mieter nicht dulden. Er kann aber!
Es sind keine Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen!
Erhaltung kann es nicht sein, da vorher nix da war.
Modernisierung... ähm es sind nur Fenster... auch nöööö
Stocki 04.08.2014 08:32
Servus,
da habe ich noch eine Nachfrage:
Bei uns haben wir an einer Wand Feuchtigkeit gefunden. Das Messgerät (nicht sehr genau) zeigt immer gleich den Maximalwert von 33% Feuchte an. Die Wand ist also eher nass als feucht. Der Vermieter bastelt nun schon seit einem Jahr rum und will das Wasser durch "Querlüsten" aus der Wand treiben. Da dies natürlich nicht funktioniert hat er nun eine Trockenwand vor die nasse Wand gebaut. Nass bleibt die originale Wand natürlich immer noch. Hat ein Vermieter das Recht ohne Vorankündigung einfach eine Trockenwand vor eine nasse Wand zu bauen? Nun ist eine Trocknung der Wand kaum noch möglich und die Schimmelbildung wird nach meiner Erkenntnis noch gefördert, da es im Spalt zwischen den Wänden ja zu keiner Zirkulation mehr kommt.
Danke für die Hilfe!
VG
Stocki
Stocki 04.08.2014 08:33
"Querlüften"