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Wohnungskauf: Nichteinhaltung eines „voraussichtlichen“ Herstellungstermins
Verpflichtet sich der Verkäufer einer noch zu sanierenden Eigentumswohnung, das Bauvorhaben zügig abzuwickeln und die Wohnung voraussichtlich binnen eines Jahres bezugsfertig zu erstellen, ist eine Zeitüberschreitung von fünf Monaten für den Käufer unzumutbar und auch von der Bedeutung des Wortes „voraussichtlich“ im notariellen Kaufvertrag nicht mehr gedeckt. Der Käufer kann bei einer weiteren Zeitüberschreitung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern.
Urteil des BGH vom 17.01.2002
VII ZR 490/00
RdW 2002, 276