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Die Staffelmiete kann zwischen Vermieter und Mieter nur schriftlich vereinbart werden. Eine entsprechende mündliche Vereinbarung wäre also unwirksam. Der Mietvertrag muss die jeweils zu zahlende Monatsmiete für die jeweilige Erhöhungsstufe betragsmäßig ausweisen. Wenn allerdings nur der jeweilige Erhöhungsbetrag angegeben wird, reicht das aus. Nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht es aber, wenn im Mietvertrag nur ein bestimmter Prozentsatz vereinbart ist, um den die Miete jeweils erhöht werden soll; eine solche Staffelmietvereinbarung wäre unwirksam.<br />
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Zwischen jeder Mieterhöhung muss mindestens ein Jahr liegen, während dessen die Miete unverändert bleibt. Werden kürzere Fristen vereinbart, ist die Staffelmietvereinbarung nichtig. Weder die Höhe der Miete noch die Höhe der einzelnen Steigerungsraten sind an die ortsübliche Vergleichsmiete gebunden. Bei einer Staffelmietvereinbarung sind also Vermieter und Mieter bei der Festlegung der Miete relativ frei. Während der Laufzeit einer Staffelmietvereinbarung ist eine Erhöhung der Miete, zum Beispiel zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete, ausgeschlossen.<br />
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Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.