Berthelstal 21.05.2011 17:20
Ausziehen können Sie jederzeit. Ihren Verpflichtungen aus dem Mietvertrag müssen Sie bis zu dessen Beendigung allerdings nachkommen.
"Mobbing" ist kein Grund für einen vorzeitige Auflösung des Mietvertrages, dann wären wohl alle Kündigungsfristen glatt für den A....... Denn welcher Mieter fühlt sich nicht gemobbt.
Es würde Ihnen nur die Gestellung eines Nachmieters bleiben. Den Erfolg wage ich ernsthaft anzuzweifeln.
Bladder 21.05.2011 18:27
Bevor man zu den Tapeten Stellung beziehen kann, müsste man wissen, was der Mietvertrag über Schönheitsreparaturen sagt.
Da nach der Darstellung die Teppiche Ihr Eigentum sind, müssen Sie sie entfernen. Sie haben rechtlich eine Rückkaufverpflichtung.
Ihr Mietvertrag endet zum 31.07. Bis dahin sind Sie verpflichtet die Miete zu zahlen. Ausziehen können Sie jederzeit.
Ein Nachmieter müsste vom Vermieter akzeptiert werden.
engelhafte1 21.05.2011 20:28
@Bladder: Der Mietvertrag sagt nur das übliche über die Schönheitsreperaturen.Ausserdem gibt es in diesem Hause mehrere Unterschiedliche Mietverträge,d.h. jeder Mieter hat damals seinen eigenen gekauft.Im Vertrag selber steht nichts von Tapeten entfernen oder ähnlichen.Wir hätten den Teppich evtl.Nachmietern angeboten,der Hauswirt hat sich nur geärgert das Er selber kein Profit damit machen konnte,sprich weiter verkaufen...hat er schon des öfteren gemacht hier im Haus z.b. mit Küchen...Laut Mietvertrag sind wir zu nichts verpflichtet zwecks der Tapeten.
Gotthilf 21.05.2011 21:14
Den Teppich müssen Sie nicht entfernen, da der Vermieter versäumt hat, einen Rückbau vom Vormieter zu verlangen. Der Kauf des Teppichs vom Vormieter ist ein Rechtsverhältnis nur zwischen Ihnen und dem Vormieter und berührt den Mietvertrag nicht.
Bezüglich der Tapeten kommt es auf die Formulierung über die Schönheitsreparaturen im Mietvertrag an. Sind im Mietvertrag diese an starre Fristen gebunden, so ist die Klausel unwirksam und Sie sind nicht zu Schönheitsrep. verpflichtet. Am besten den genauen Wortlaut hier einmal reinschreiben.
Die Farben spielen keine Rolle. Auch bunte Tapeten sind zulässig. Allein die Farbe verpflichtet nicht zum Entfernen der Tapeten.
engelhafte1 22.05.2011 16:43
@Gotthilf: Die Schönheitsreperaturen während der Mietdauer übernimmt auf eigene Kosten der Mieter.Zu den Schönheitsreperaturen gehören das Tapezieren,Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken,das Streichen der Fußböden,der Heizkörper einschließlich der Heizrohre,der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.Hat der Mieter die Schönheitsreperaturen übernommen,so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen,soweit nicht der neue Mieter sie auf seine Kosten - ohne Berücksichtigung im Mietpreis- übernimmt oder dem Vermieter diese Kosten erstattet.Werden Schönheitsreperaturen wegen des Zustandes der Wohnung bereits während der Mietzdauer notwendig,um nachhaltige Schäden an der Substanz Mieträume zu vermeiden oder zu beseitigen,so sind die erforderlichen Arbeiten jeweils ünverzüglich auszuführen.Die Schönheitsreperaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden.Kommt der Mieter seinen verpflichtungen nicht nach,so kann der Vermieter nach fruchtloser aufforderung des Mieters zur Durchführung der Arbeiten Ersatz der Kosten verlangen, die zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind.Bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 2 hat der Mieter die Ausführung dieser Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder dessen Beauftragten zu dulden.....Wie gesagt es hat jede Partei einen ANDEREN Mietvertrag hier im Hause!!
Bladder 23.05.2011 10:16
Zitat engelhafte1: "...als dann aber zur sprache kam das WIR den bezahlt haben..."
Auch ein Gotthilf kann mal irren!
Ob der Teppich bereits bei Ihrem Einzug lag, ist völlig unerheblich. Tatsache ist, dass er durch den Kauf vom Vormieter Ihr Eigentum geworden ist und sie eine Rückbauverpflichtung haben. Das Argument von Gotthilf ist schon recht eigenwillig, aber auch falsch! Warum sollte der Vormieter den Teppich herausnehmen, Sie kaufen ihn und legen ihn wieder in die Wohnung? Das Entspricht keiner rechtlichen Grundlage. Um es nochmals zu betonen, es gilt hier die Frage nach dem Eigentum.