Gast hat diese Frage gestellt
Stadtsanierung kommt acht Jahre lang nicht voran
Kein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes
Der Eigentümer eines städtischen Grundstücks muß es sich gefallen lassen, wenn die Gemeinde per Satzung bestimmt, sein Grund gehöre zu einem Sanierungsgebiet, obwohl damit die freie Verfügung über sein Eigentum weitgehend eingeschränkt wird. Diese Möglichkeit der Kommune ist Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums. In einer nordrhein-westfälischen Stadt waren 1984 mehrere Flächen zum Sanierungsgebiet erklärt worden. Eine Eigentümerin bemängelte nach acht Jahren, das Sanierungsvorhaben der Kommune sei zum Erliegen gekommen. Es sei nun nicht mehr gerechtfertigt, sie in der freien Verfügung über ihren Grund und Boden zu beschneiden. Das laufe auf eine Enteignung hinaus. Sie verlangte von der Stadt, die Sanierungsvermerke im Grundbuch zu löschen. Die Stadt gab jedoch nicht nach und gewann schließlich auch vor Gericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies darauf hin, daß das Gesetz für die Sanierung einzelner Stadtgebiete keinen zeitlichen Rahmen vorsehe (4 B 91.96). Dies sei auch sinnvoll, denn die städtebauliche Sanierung stelle einen sehr komplexen Vorgang dar. Dafür zeitliche Vorgaben aufzustellen, sei nahezu unmöglich. Es dürfe auch nicht übersehen werden, daß der Wert der betroffenen Grundstücke durch die Maßnahme steige. Die Sanierung verstoße deshalb nicht gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, auch wenn sie sehr lange dauere, und sei schon gar nicht mit einer Enteignung zu vergleichen. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts
vom 7. Juni 1996 - 4 B 91.96