MA68
Noch eine Ergänzung:
Trifft u.g. Urteil auf mich auch zu, da ja offensichtlich keine Reparaturen nötig sind?
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fin
Es ist richtig, dass bei den Schönheitsreparaturen nur noch nach Einzelfall und Bedarf renoviert werden muss.
Sieht alles noch vollkommen in Ordnung aus, so brauchen Sie nichts machen. Eine Geldforderung würde ich von vornherein ablehnen. Zahlen sollte man nur wenn auch eine tatsächliche Rechnung vorliegt. Wenn der Vermieter lediglich einen Kostenvoranschlag vorlegt, so bedeutet das ja nicht, dass er das dann auch tatsächlich durchführen wird.
Heizkörper sollten normalerweise in einem Haus, welches erst 7 Jahre alt ist, noch vollkommen in Ordnung sein. Da wird ein Anstrich wirklich nicht nötig. Wenn Laien Heizkörper streichen sehen diese meist noch schlimmer aus als vorher.
Sie selbst müssen aber beweisen, dass in der Wohnung kein Renovierungsbedarf besteht. Hier sollten Sie die gesamte Wohnung fotografieren. Wenn Bohrlöcher vorhanden sind und gespachtelt wurde, sieht die Sache allerdings wieder anders aus.
Susanne
Hat der Vertrag mit der Fristenregelung auch eine Abgeltungsregelung, dass ein Betrag x bzw. 20% eine Kostenvoranschlags zu zahlen sind, wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist, so ist diese wirksam.