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Zeitmietvertrag und Verlängerungsklausel

Vereinbaren Mieter und Vermieter die Verlängerung des Mietverhältnisses in der Weise, dass keine Mietpartei mehr als 30 Jahre lang sich nicht gegen den Willen der anderen Mietpartei aus dem Vertrag lösen kann, so läuft die dreißigjährige Frist gemäß § 567 BGB544 BGB neu) erst vom Abschluss der Verlängerungsvereinbarung an. (BGH, Az. XII ZR 168 / 94, aus: GE 15/96)

Enthält ein auf wenige Jahre befristeter Mietvertrag eine Verlängerungsklausel, wonach sich das Mietverhältnis um ein weiteres Jahr verlängert, wenn nicht 3 Monate vor Fristablauf ordnungsgemäß gekündigt wird, ist diese Verlängerungsklausel wirksam. (LG Hamburg, Az. 316 S 235/99, aus: WM 2001, S. 340)

Entgegengesetztes Urteil:

Eine solche Verlängerungsklausel ist unwirksam und ermöglicht den befristeten Mietvertrag jederzeit nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen zu können. (LG Konstanz, Az. 1 S 77/00 N, aus: WM 2001, S. 341)

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