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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,
ich habe es schon hier im Forum und bei Google versucht, aber leider nichts eindeutiges gefunden.

Ich habe folgendes Problem.
Ich bin aus beruflichen Gründen im April 2005 zur Untermiete in einem Einfamilienhaus eingezogen (möbliertes Zimmer mit Küchenecke, Bad mit Vermieterin geteilt, kein eigener Eingang). Der Mietvertrag war befristet über 6 Monate. Im Oktober haben wir uns dann mündlich darauf geeinigt, dass ich noch länger bleiben kann. Ich habe gesagt, dass ich bis Anfang 2006, aber max. bis März 2006 noch in der Wohnung bleiben möchte.
Meine Vermieterin will das Haus gerne demnächst Weitervermieten und daher war ich auch in dem Glauben, schnellstmöglich aus der Wohnung zu kommen um ihr nicht "im Weg zu sein". Einen Mietvertrag für die Zeit ab Oktober gab es keinen Neuen und ich dachte auch, dass es dabei bleibt und der alte Vertrag einfach weiter läuft. Der neue Vertrag schlug bei mir dann aber unerwartet Anfang Dezember auf. Allerdings rückdatiert auf Oktober, unbefristet und ohne Rücksprache mit mir. Unterschrieben habe ich nix.
Fast gleichzeitig habe ich eine neue Wohnung ab Januar gemietet und wollte entsprechend die Untermiete zum Ende Dezember 2005 kündigen.
Laut dem ersten (befristeten) Vertrag galten 1 Monat Kündigungsfrist spätestens zum dritten Werktag des Monats. Neue mündliche Vereinbarungen gab es nicht. Exakt an dem Tag habe ich meiner Vermieterin die Kündigung zugestellt. Sie war an dem Tag aber leider nicht zuhause um die Kündigung persönlich zu erhalten und hat sie erst 4 Tage später gelesen.
Leider war sie nun nicht mehr so sehr auf meine "Räumung" bedacht wie ich mir das so zusammengereimt hatte und besteht nun auf eine 3-monatige Kündigungsfrist bzw. die Fortzahlung der Warmmiete bis Februar.
Irgendwie hat das unser bis dahin gutes Verhältnis "etwas" gestört

Wer hat nun Recht?? Habe ich einen Monat Kündigungsfrist wie in dem ersten Vertrag, 3 Monate wie bei unbefristeten Wohnungen oder ganz andere Fristen? Ich habe auch im Netz schon was von 14 Tagen bei möblierten Wohnungen zur Untermiete gelesen.

Bitte bitte gebt mir einen kleinen Tipp oder zumindest einen passenden Paragraphen

Schonmal vielen Dank im Vorraus

Gruß Webhamster
Stichwörter: begrenzten + zeitlich + kündigen + mdl + mietvertrag

2 Kommentare zu „zeitlich begrenzten u. mdl. verlängerte Mietvertrag kündigen”

Susanne Experte!

Bei möbliertem Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist, ist eine Kündigung spätestens am 15. eines jeden Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. Ein Kündigungsschutz greift nicht ein.
Siehe §573c Abs. 3 in Bezug auf § 549 Abs. 2 Nr. 2 .



http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html[/url:776a6]
[url:776a6]http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html[/url:776a6]

webhamster

Wow.. vielen Dank. Dann werde ich mich mal mit den Paragraphen auseinandersetzen <!-- s :roll: --><!-- s :roll: -->

Noch schöne Rest-Weihnachten und guten Rutsch ins Neue!!

Webhamster

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