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Zu spät erklärte ordentliche Kündigung
Nach § kann eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Ein nach dieser Vorschrift „verfristeter“ wichtiger Grund kann jedoch noch zum Ausspruch einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung berechtigen, die keiner derartigen Regelausschlussfrist unterliegt.
Für eine solche Kündigung gelten nur die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung. Das Recht des Arbeitgebers zur ordentlichen Kündigung ist dann verwirkt, wenn er trotz Kenntnis des Kündigungsgrunds längere Zeit untätig bleibt, d. h. die Kündigung nicht ausspricht, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre (sog. Zeitmoment), und dadurch beim betroffenen Arbeitnehmer das berechtigte Vertrauen erweckt, die Kündigung werde unterbleiben (sog. Umstandsmoment). Eine später noch erklärte Kündigung stellt nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts eine unzulässige Rechtsausübung dar und ist deshalb rechtsunwirksam.
Urteil des BAG vom 15.08.2002
2 AZR 514/01
ZAP EN-Nr. 228/2003